Wie gehe ich dagegen vor ?

Ursprünglich konnte ich mich gegen unsinnige Verkehrsschilder bei der aufstellenden  Behörde vor Ort beschweren.

Die schwarzgelbe Landesregierung hat jedoch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung, meine Bezeichnung „Verfahrenabwehrgesetz“, beschlossen. Dies bedeutet, das ich den Widersprüch gegen eine Beschilderung nur direkt beim Veraltungsgericht in Köln geltend machen kann. Die Verwaltungsgebühren für die erste Instanz betragen 363,– €. In der ersten Instanz ist kein Rechtsanwalt erforderlich. Nachweislich hat sich die Fehlerquote bei der Sachbearbeitung nach dem Gesetz wesentlich erhöht. Die ursprüngliche Bürgernähe, die Auseinandersetzung mit dem Bürger vor Ort, wird hier absichtlich vermieden.
Petitionsausschuß des Landes NRW, Platz des Landtages 1, 40002 Düsseldorf,

E.-Mail: petitionsausschuss@landtag.nrw.de

Verwaltungsgericht Köln Postfach 103744  50447 Köln oder Appellhofplatz  50667 Köln

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Datum: Mittwoch, 3. Juni 2009 15:47
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