Energie- und Mineralölkonzerne gehören ins Gemeineigentum überführt
Ohne weiteren Kommentar verweisen wir auf den Artikel 27 der Landesverfassung NRW: Artikel 27 (1) Grossbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden. Absatz 3. Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.