Leih- und Zeitarbeit verfassungswidrig?
Dazu einige Artikel aus der Landesverfassung NRW:
Art. 5 Abs. 2 „Familien- und Erwerbstätigkeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbstätigkeit gleichberechtigt beteiligt.
Artikel 24 (1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz der Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.
Artikel 24 (2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gleiche gilt auch für Frauen und Jugendliche.
Demnach sind sogenannte Kombilöhne, Niedriglohn und ergänzende soziale Leistungen, lt. Artikel 24 Abs. 2 der Landesverfassung NRW schlicht „verfassungswidrig“
Offenbar haben die Politiker mit dieser Verfassungswidrigkeit keine Probleme.
Donnerstag, 15. Dezember 2011 22:05
richtig, sonst würden sie nämlich auch den
§ 108e verschärfen wie von Brüssel verlangt.
siehe
http://108e.de/volltext