Landenschlussgesetz widerspricht dem Artikel 6 des Grundgesetzes

Im Artikel 6 des Grundgesetzes werden Ehe, Familie und Kinder unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Dies ist aber mit dem Landeschlussgesetz unvereinbar. Die in den Abendstunden arbeitenden Familienmitglieder werden unnötig von der familienfördernden Freizeitgestaltung abgehalten. Für gemeinsame Gespräche und Unternehmungen bleibt fast keine Zeit. In einem Umfeld, in dem immer mehr Familienstrukturen wegbrechen ist die Änderung der Arbeitszeit eine der wenigen Fördermassnahmen. Es ist grundgesetzwidrig, den Alleinerziehenden Mütter das Elterngeld zu streichen, weil sie vor der Mutterschaft nicht berufstätig waren. Es kann mit einer anderen Bezeichnung gezahlt werden. Hier wird in erster Linie den Kindern Geld entzogen. Diese finanziellen Mittel helfen auch den Müttern in einem normalen Umfeld zu verbleiben. Dazu Artikel 6,4 Grundgesetz: Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Dem Handel, das ist inzwischen erwiesen, haben die geänderten Landesöffnungszeiten nicht zu mehr Umsatz verholfen. Es ist doch logisch, jeder Haushalt hat nur einen bestimmten finanziellen Verfügungsrahmen. Ob das Geld am Tage oder in der Nacht ausgegeben wird, ist dabei unwesentlich.

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Datum: Mittwoch, 30. November 2011 7:14
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