Tempokontrollen im Kreisgebiet §§ 45 und 274 StVO
In der heutigen Presse werden einige Strassenabschnitte aufgezählt, auf denen sich wiederholt geschwindigkeitsbedingte Unfälle ereignet haben. Weitere Strassen werden benannt, auf denen die Autofahrer häufig zu schnell fahren oder die angegebenen Geschwindigkeit überschreiten. Nochmal der Hinweis darauf, dass nach der Strassenverkehrsordnung die Geschwindigkeit nur dort eingeschränkt werden darf, wo sich häufig geschwindigkeitbedingte Unfälle ereignen. Die Strassenverkehrsordnung kennt keinen § nach dem Geschwindigkeitsbeschränkungen eingerichtet werden dürfen, weil die Autofahrer auf den Strassen häufig deutlich zu schnell fahren. Wer ist denn hier so vermessen eine Entscheidung, die immerhin einen Eingriff in meine persönliche Entscheidungsfreiheit darstellt, nach persönlichem Empfinden, oder gar über den Daumen gepeilt zu treffen. Wir stellen fest, dass deutlich zu schnell keine Rechtsgrundlage für eine Geschwindigkeitsbeschränkungen sein kann. Auch ist der besondere Hinweis auf eine Grundschule unnötig. Hier reicht das Schild mit dem Hinweis auf die Schule vollkommen aus. Die Strassenverkehrsordnung geht davon aus, dass eine Beschilderung nur zur Ergänzug erfolgen soll. In der Strassenverkehrsordnung finden wir aber einen ausdrücklichen Hinweis, dass technische oder bauliche Veränderungen im Strassenbereich zu einer Verkehrsberuhigung beitragen können. Soweit zum Pressebeitrag.
Lesen Sie dazu auch den Beitrag: „Verkehrslenkung in Troisdorf“
Es kommt noch schlimmer, Abschrift des § 45 Absatz 9 Satz 1 nachstehend.
„Gemäß § 45 Absatz 9 Satz 1 Strassenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, der mit den allgemeinen Regelungen der StVO nicht begegnet werden kann und die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leib, Leben und Gesundheit, welches stets mit einer Teilnahme am Strassenverkehr verbunden ist, erheblich übersteigt.“
Der zweite Teil des Beitrags ist eine Wiedergabe eines Antwortschreiben des Ministerium für Verkehr NRW. Wir sehen hier einen klaren Widerspruch in der StVO. Warum nur wir???