Sollten nach der Blitzaktion am 26.07.2013, Bonn-Geislar – St.-Augustin Meindorf tatsächlich von der Stadt Bonn Verwarnungsgelder bzw. Bussgelder erhoben werden, sollten die Betroffenen gemeinsam dagegen vorgehen. (gemeinsamer Rechtsanwalt) Geschwindigkeitsbegrenzungen sind nach § 274 der Strassenverkehrsordnung nur dort einzurichten, wo es zu Unfällen durch überhöhte Geschwindigkeit gekommen ist.
Bei der Stelle der L 16 besteht keine Unfallhäufigkeit durch zu hohe Geschwindigkeit. Hier wurde das Ermessen falsch ausgeübt zu Gunsten der Stadtkasse Bonn. Klare Abzocke
Abzocke der Autofahrer geht weiter – auch in Bonn II
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