Geschwindigkeitsbegrenzung

In Deutschland werden diese Begrenzungen durch Ermessensentscheidungen der Straßenlastträger festgelegt. Das bedeutet die Ausschilderung ist zunächst rechtlich bindend. Nun ist der Begriff ERMESSEN dehnbar. Vor Ort gehörte eine Begrenzung 30 km auch zum Ermessen, wenn das Schild 180 Meter vom nächsten bebauten Grundstück aufgestellt war. Die Rathausstraße ist beidseitig durchgehend bebaut und nach StVO mit 50 km auszuschildern. Kindergärten sind heute alle mit einem kindersicherem Zugang versehen. Hier auf 30 km zu beschildern ist nur noch Ermessensmißbrauch und Abzocke. Ein sinnvoller Umgang mit der Straßenverkehrsordnung ist nicht erkennbar. Für mich müssem staatliche Entscheidungen immer nachvollziehbar notwendig sein. Es sind teilweise nur geringe bauliche Veränderungen im Straßenbereich nötig um die Geschwidigskeitsminderung zu erreichen.

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Datum: Sonntag, 28. März 2021 22:51
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