Verkehrslenkung in Troisdorf
Auch in der Verkehrslenkung gehen die Mitglieder des CDU geführten Stadtrates eigene, vom Gesetz nicht gedeckte Wege. So ist zum Beispiel eine Begründung, eine Rechtsgrundlage, für die Geschwindigkeitbeschränkung auf der Roncallistraße 30 km ab 6 Uhr einzurichten, in der Strassenverkehrsordnung nicht zu finden. Keine Schule öffnet um 6 Uhr. Nach § 274 der Strassenverkehrsordnung sollen solche Einschränkungen nur dort eingerichtet werden, wenn häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle auftreten. Unbestritten, und von allen Verkehrsteilnehmern akzeptiert, sind die 30ziger Zonen vor Kindergärten, Schulen und Krankenhäusern. Die Geschwindigkeits-beschränkung ab 6 Uhr vor der Roncallischule hat aber keine Rechtsgrundlage. Das gilt auch für den Teil der Roncallistraße von der Autobahn bis zur Wohnbebauung der Strasse. Dort, rechts und links der Strasse freies Feld, sind 50 km erlaubt. Diese Aufzählung wird in Troisdorf noch weitere Strassen betreffen.
Nach den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist wie folgt zu verfahren (Abschrift): Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann.
Sonntag, 12. Mai 2013 15:35
Offener Brief an den Bürgermeister
Satzung des Abwasserbetriebs Troisdorf – AöR – im Rundblick
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
mit erstaunen lese ich die neue Abwassersatzung des AöR. So etwas wie eine
Abwassermesseinrichtung ist mir in 3 Jahrzehnten Berufstätigkeit im Bereich
Haustechnik noch nicht untergekommen. Ist das vielleicht eine neue vorgeschobene Erfindung der AöR um mehr Einnahmen zu erzielen?
Wenn nicht würde ich gerne eine aus der Nähe sehen. Im Übrigen, wenn es denn so etwas geben sollte, müßte sie vom AöR eingebaut , abgelesen und gewartet werden. Um es dann auf die Spitze zu treiben macht man den Bürger mit dem Begriff „Wasserschwundmengen“ Kopfscheu. Es ist Haarstreubend was man den tumben Menschen heute alles unterjubeln will um an ihr Geld zu kommen!
Ich kann also nicht umhin diese Satzung zu rügen weil sie rechtsstaatlichen Anforderungen nicht nur nicht genügt, sondern sie ins Gegenteil verkehrt.
Weiterhin wird Bestimmtheit und das Übermaßverbot nicht beachtet.
Und hier noch ein Urteil des OVG-NRW, 15 A 4751/01 vom 28.01.2003:
1. § 9 Satz 1 GO NRW erlaubt die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs betreffend die Kanalisation nur im Interesse der Volksgesundheit und einem hieran orientierten öffentlichen Bedürfnis, nicht aus anderen, insbesondere gebührenrechtlichen Erwägungen. Das Erfordernis der Rechtfertigung des Anschluss- und Benutzungszwangs aus der Volksgesundheit erfasst auch dessen Umfang.
2. Ein solches Interesse der Volksgesundheit ist zwar regelmäßig für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des Schmutzwassers, nicht jedoch ohne weiteres hinsichtlich des Niederschlagswassers anzunehmen.
3. Die auch das Niederschlagswasser umfassende Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden nach § 53 Abs. 1 LWG ermächtigt mangels einer landeswasserrechtlich statuierten Überlassungspflicht des Abwasserbesitzers alleine nicht zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des Abwassers.
Noch etwas: der Begriff „Wasserschwundmengen“ alleine taugt nicht dazu
irgendetwas zu errechnen, und so wird auch in der Satzung nur von Schätzungen geredet, gerade so als wenn es ein Lotteriespiel wäre.
Glauben Sie allen ernstes das das einer gerichtlichen Prüfung stand hält?
Es gäbe zwar eine Lösung für dieses Dilemma, sogar zur beiderseitigen Zufriedenheit, doch fürchte ich, das die Gier das nicht zulässt:
man unterstützt die Bürger finanziell darin das Regenwasser für die WC-Spülung zu nutzen und setzt Wasserzähler auf die Zuleitungen der WC-Anlagen, und liest diese jährlich ab. Dann hat man zuverlässige Zahlen die man zur Berechnung der Abwassergebühren heranziehen kann, und hat am Ende auch nicht mehr Abwasser als vorher, lediglich nur ein wenig weniger an Frischwasser verkauft, so das auch weniger gefördert werden müssen.
In Anbetracht das die AöR beim letzten Jahreabschluss einen Überschuss
hatte sind die Abwasserpreise ähnlich überhöht wie die Friedhofsgebühren.
Wenn man diesen Überschuss zum Abbau der Schulden verwendet hätte, wäre das
noch nachvollziehbar gewesen.
Mit freundlichen Grüßen