Geschwindigkeitsbegrenzungen

Ein Gerichtsurteil des VG Oldenburg hat die Einrichtung von Geschwindigkeitsbe-grenzungen als Ermessensentscheidungen den Kommunen zuerkannt. Nach § 45,9 dürfen Geschwindigkeitsbegrenzungen dort angeordnet werden, wo nach Ermessen der Kommunen die Gefahrenlage die allgemeine Gefahrenlage im Strassenverkehr übersteigt. Hier wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, durch bauliche oder technische Veränderungen im Strassenbereich eine langsamere Fahrweise der Autofahrer zu erreichen. Nach § 274 der Strassenverkehrsordnung dürfen Geschwindigkeitsbegrenzungen nur dort eingerichtet werden, wo sich geschwindigkeitsbedingte Unfälle ereignet haben.

Eine Geschichte aus der Handhabung der Strassenverkehrsordnung in der Vergangenheit.
Wie ein ehemaliger Mitarbeiter des Ordnungsamtes, Oberhausen ???, berichtete, wurde über Nacht auf einer Strasse die Geschwindigkeitsbegrenzung verringert um anschliessend eine Radarfalle aufzubauen. Dies ist Ermessensmißbrauch und Staatswillkür.
Wir arbeiten daran!!!

Tags »

Autor:
Datum: Sonntag, 2. Juni 2013 12:45
Trackback: Trackback-URL Themengebiet: Allgemeines

Feed zum Beitrag: RSS 2.0 Diesen Artikel kommentieren

Kommentar abgeben