Eigentum verpflichtet Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz

Durch den genannten Artikel ist der Gesetzgeber, wir haben das Problem bereits geschildert, bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen verpflichtet, einen verhältnismäßen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums und der Sozialpflichtigkeit des Gebrauchs des Eigentums herzustellen. Die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers.
Wir sind davon überzeugt, dass wir in NRW in den nächsten Monaten Gesetze bekommen, die die Sozialpflichtigkeit des Eigentums einklagbar machen. Wir müssen, im Interesse der Mieter, einer bezahlbaren Miete und saniertem Wohnraum diese Vermieter zwingen können, Wohnraum mit Schimmel an den Wänden nicht mehr vermieten zu dürfen. Dies bedeutet aber auch, dass dem Kapital in diesem Bereich endlich die längst erforderlichen Grenzen aufgezeigt werden. Die Politik muss auch hier den Rahmen gestalten und nicht umgekehrt.

Tags »

Autor:
Datum: Freitag, 15. März 2013 13:03
Trackback: Trackback-URL Themengebiet: Allgemeines

Feed zum Beitrag: RSS 2.0 Diesen Artikel kommentieren

Ein Kommentar

  1. 1

    „Die Politik muss auch hier den Rahmen gestalten und nicht umgekehrt“
    schön wäre das, doch die Wahrheit sieht anders aus, nämlich eher wie eine Hure.Nach dem Motto:
    Wessen Brot ich ess´, dessen Lied ich sing´.

    Gewählt von der Mehrheit der Bürger, müßten sie eigentlich deren Interessen vertreten; Statt dessen fallen ihren Wählern in den Rücken und halten die Hand bei den Ausbeutern
    des Volkes auf und beschweren sich noch wenn man sie an ihren Wahlversprechen misst.

Kommentar abgeben